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   BGH, 07.12.1953 - III ZR 120/52   

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https://dejure.org/1953,635
BGH, 07.12.1953 - III ZR 120/52 (https://dejure.org/1953,635)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1953 - III ZR 120/52 (https://dejure.org/1953,635)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1953 - III ZR 120/52 (https://dejure.org/1953,635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 212
  • NJW 1954, 633
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.12.1953 - III ZR 120/52
    In diesem Sinne ist die hier behandelte Frage auch sonst schon entschieden worden (vgl. das bei Fischbach DBG 1951 S. 1015, Fussnote 2 zitierte Urteil des Reichsgerichts vom 14. März 1941 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 -).
  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80

    Namensschutz politischer Parteien

    Eine solche Buchstabenfolge, die nicht lautlich ausgeschrieben ist und für die Öffentlichkeit ohne Kenntnis der vollständigen Bezeichnung willkürlich und unverständlich erscheint, ist von Natur aus nicht unterscheidungskräftig in dem Sinn, daß sie geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGHZ 43, 245, 252; 11, 213, 217 f. [BGH 07.12.1953 - III ZR 120/52]; BGH LM BGB § 12 Nr. 42).

    Parteinamen setzen sich daher vielfach aus Sach- und Gattungsbegriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs zusammen, denen von Natur aus die Eignung zur Namensfunktion fehlt (vgl. zu letzterem BGHZ 11, 213, 217 [BGH 07.12.1953 - III ZR 120/52]; BGH LM UWG § 16 Nr. 8).

  • BGH, 10.02.1983 - III ZR 151/81

    Amtshaftung und öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Andernfalls würden die besonderen Regeln, die sich für die gegenseitigen Leistungen aus dem öffentlichrechtlichen Leistungsverhältnis ergeben, und die gerichtliche Zuständigkeit dort, wo über den Erfüllungsanspruch nicht die Zivilgerichte zu entscheiden haben, umgangen werden können (vgl. Senatsurt. BGHZ 11, 212 (213) = NJW 1954, 633; BGH, v. 24.2.1955 - III ZR 152/53; WM 1956, 65 (66); NJW 1958, 1183 (1184)).
  • OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 2 W 6/18

    Amtspflichtverletzung bei rechtswidriger Erteilung einer

    Überdies kann dann, wenn die behauptete Amtspflichtverletzung in der Nichterfüllung eines angeblich fälligen Geldanspruchs besteht, die Erfüllung dieses Anspruchs nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangt werden, weil die Nichterfüllung als solche, die den Anspruch bestehen lässt, keinen Schaden im Sinne des § 839 BGB beinhaltet (BGHZ 11, 212; NJW 1958, 1183; Staudinger-Wöstmann, a. a. O., Rn. 242).
  • OLG Braunschweig, 24.07.2013 - 3 U 218/11

    Amtshaftungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen schuldhafter Verzögerung der

    aa) Grundsätzlich kann die Nichterfüllung eines fälligen Anspruches zu einem Schaden für den Berechtigten führen, wenn ihm ein sonst wahrscheinlicher Vermögenszuwachs dadurch entzogen wird oder er gezwungen wird, ihn belastende Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1953 - III ZR 120/52 - juris Rn. 3).
  • BGH, 14.04.1958 - III ZR 200/56

    Stadt als Verwalter eines Treuhandfonds

    Wenn den Klägern Rechtsansprüche auf Befriedigung aus dem Treuhandfonds noch zustehen würden, über dessen Erschöpfung nichts festgestellt ist, so wäre eine Amtshaftungsklage, soweit sie auf Zahlung der Beträge von 808, 97 DM und 445, 68 DM gerichtet ist, schon deshalb unbegründet, weil die Nichterfüllung eines Anspruches als solche Schadenersatzansprüche nicht auszulösen vermag (BGHZ 11, 212).
  • BGH, 27.03.1956 - I ZR 73/54

    Rechtsmittel

    Die Vorschriften der §§ 12 BGB und 16 Abs. 1 UnlWG, deren Tatbestände in allen Fällen des Namensgebrauchs im geschäftlichen Verkehr zusammenfallen (BGHZ 11, 213 [BGH 07.12.1953 - III ZR 120/52] [215] - Kaufstätten für Alle -), betreffen zwar nach ihrem Wortlaut nur den Namen und die Firma in ihrer vollständigen Gestalt.
  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 49/54

    Rechtsmittel

    Es wird hierzu auf das Urteil des Senats BGHZ 11, 212 verwiesen, dessen tragende Gründe auch hier zutreffen.
  • BGH, 05.11.1962 - III ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Damit kleidet die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht einen beamtenrechtlichen Gehaltsanspruch in das Gewand einer Schadensersatzklage, was unzulässig wäre (vgl. BGHZ 11, 212); Grundlage ihrer Klage ist vielmehr, daß sie infolge gesetz- und amtspflichtwidriger Aufstellung des Stellenplanes einen beamtenrechtlichen Erfüllungsanspruch nicht habe und deshalb auf Schadensersatz oder eine Entschädigung angewiesen sei.
  • BGH, 19.12.1957 - III ZR 140/56

    Rechtsmittel

    Daneben ist mangels eines Schadens für einen hier allein geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zahlung kein Raum (vgl. BGHZ 11, 212).
  • BGH, 08.02.1954 - III ZR 375/52

    Rechtsmittel

    Die Frist zur Erhebung der Klage beginnt auch dann zu laufen, wenn die für die Erteilung des Vorbescheides zuständige Behörde bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrages bei ihr nicht entschieden oder ihre Entscheidung nicht in der vorgeschriebenen Weise dem Beamten bekannt gemacht hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1953 - III ZR 120/52 - sowie die dort angegebenen Weiteren Entscheidungen).
  • BGH, 18.09.1961 - III ZR 105/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.02.1955 - III ZR 152/53

    Rechtsmittel

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